§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- (2) Der Verein trägt den Namen
- „ Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Pleckhausen e. V. „
- (2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
- (3) Der Sitz des Vereins ist 56593 Pleckhausen.
- (4) Der Verein soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Neuwied eingetragen werden.
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§ 2 Zweck des Vereins - (1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2.11.81 zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht
- a) durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde, Pflege der Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens, insbesondere durch gemeinsame Veranstaltungen und Übungen,
- b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Einsatzabteilung,
- c) durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr,
- d)
durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
- e) durch Öffentlichkeitsarbeit.
- (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (3) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (4)Der Verein ist politisch und religiös neutral.
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§ 3 Mitglieder des Vereins - Der Verein besteht aus:
- a) aktiven Mitgliedern der Einsatzabteilung,
- b) Mitglieder der Altersabteilung ( ehemalige aktive Mitglieder ),
- c) Ehrenmitglieder,
- d) fördernde Mitglieder,
- e) Mitglieder der Jugendfeuerwehr.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft - (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- (2) Aktive Mitglieder sind solche,
die der Einsatzabteilung angehören; sie bildet die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gemäß Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG - ) vom 02.11.1981.
- (3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Mitglieder der Einsatzabteilung gewesen sind
und die Altersgrenze erreicht haben oder wenn gesundheitlich Gründe zur Aufgabe des aktiven Dienstes in der Einsatzabteilung zwingen.
- (4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- (5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt Ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
- (6) Aktive Mitglieder der Einsatzabteilung und sonstige
Mitglieder die bisher der Freiwilligen Feuerwehr Pleckhausen angehörten, werden ohne Aufnahmegesuch als Mitglied des Fördervereins über.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft - (1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
- (2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- (3) Über den Ausschluss der Mitglieder
entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde binnen 14 Tagen an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitglieder-versammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- (4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
- (5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
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§ 6 Mittel § 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Flammersfeld.
- (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
- (4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung § 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung - (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
- (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
- (3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
- (4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
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§ 11 Vereinsvorstand - (1) Der Vorstand besteht aus
- a) dem Vorsitzenden,
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Kassierer,
- d) dem Schriftführer,
- e) dem Jugendfeuerwehrwart,
- f) dem Beisitzer der Einsatzabteilung (aktives Mitglied der Einsatzabteilung),
- g) dem Beisitzer der fördernden Mitglieder (aktives oder passives Mitglied).
- (2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Kassierer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
- (3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- (4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
- (5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der
Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- (6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- (7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen werden. Sie beschließt über die Nachfolge.
- (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
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§ 12 Rechnungswesen
- (1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- (2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung
erteilt oder die Auszahlung im Rahmen der üblichen Geschäfte liegt.
- (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- (4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
- (5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
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§ 13 Auflösung - (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der
Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pleckhausen, die es unmittelbar und ausschließlich
für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
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§ 14 Inkrafttreten ▲ |